20.03.2025
Streik im öffentlichen Dienst – Ein Blick auf hartnäckige Gerüchte im Streikrecht, Teil 2
- Wenn ich nicht streike, muss mich der Arbeitgeber weiter beschäftigen.
Das muss der Arbeitgeber nicht. Auch Arbeitgebern sind gesetzlich Mittel des Arbeitskampfes an die Hand gegeben. dazu gehört beispielsweise die Aussperrung. Arbeitnehmer die eigentlich nicht arbeiten wollen, werden dabei nicht beschäftigt. Ihr Lohnanspruch entfällt. Durch die Einbeziehung von unbeteiligten Mitarbeiter kann der Druck auf die Gewerkschaften erhöht werden.
- Kein Notdienst während des Streiks.
Hier gilt der Grundsatz, dass durch einen Streik niemand zu Schaden kommen darf. In sensiblen Branchen wie der Pflege oder dem Personennahverkehr müssen sich die Gewerkschaften daher um einen Notdienst kümmern. Wer dafür vorgesehen ist, muss auch arbeiten.
- Wenn ich im Urlaub bin, kann ich nicht streiken.
Doch. Der Arbeitnehmer kann seine Teilnahme am Streik auch während eines Urlaubs gegenüber dem Arbeitgeber erklären und einen Antrag auf „Rückgewähr“ des Urlaubs stellen. Natürlich entfällt dann aber auch – wie bei allen anderen Streikteilnehmern – der Lohnanspruch.
- Wenn ich während des Streiks erkranke, habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Es kommt darauf an:
Beteiligt sich der Arbeitnehmer am Streik, entfällt mit dem Lohnanspruch natürlich auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Beteiligt er sich nicht am Streik, bleibt mit dem Lohnanspruch auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Arbeitnehmer wegen des Streiks nicht eingesetzt werden kann. Dann besteht trotz fehlender Streikteilnahme kein Recht auf Lohnfortzahlung.
Die Krankenversicherung besteht aber in jedem Fall fort, § 192 SGB V.
Was aber während der Teilnahme an einem Streik entfällt, ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Unfälle während eines Streiks sind keine Arbeitsunfälle. Die gesetzliche Rentenversicherung bleibt zwar bestehen, wegen fehlender Einzahlung entstehen aber keine anrechnungsfähigen Versicherungszeiten.
- Nicht streikende Mitarbeiter dürfen aus dem Urlaub zurückgerufen werden.
Das ist nicht zulässig. Streik ist kein dringendes Bedürfnis im Sinne von § 7 BUrlG.